Eigenbemühungen-Nachweis als PDF: Bewerbungen erfassen statt Vorlage ausfüllen

LebenslaufHeld erfasst Bewerbungen in Sekunden und erstellt kostenlos einen Nachweis der Eigenbemühungen als PDF für Agentur für Arbeit oder Jobcenter, ohne Vorlage zum Ausfüllen.

Der Bewerbungs-Tracker von LebenslaufHeld erstellt aus deinen erfassten Bewerbungen automatisch einen Nachweis der Eigenbemühungen als PDF, fertig zum Hochladen oder Ausdrucken für die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Eine Vorlage zum manuellen Ausfüllen brauchst du dafür nicht, der Tracker übernimmt Tabelle, Kopfdaten und Unterschriftsfeld. Das Tool ist kostenlos, ohne Abo und ohne versteckte Kosten.

Du trägst jede Bewerbung mit Datum, Unternehmen, Stellenbezeichnung, Bewerbungsweg und Rückmeldung in ein einziges Formular ein, ein Eintrag dauert wenige Sekunden. Über einen Zeitraum-Filter wählst du, welcher Abschnitt ins PDF soll, zum Beispiel der aktuelle Monat, die letzten 30 Tage oder ein frei wählbarer Zeitraum. Mit einem Klick lädst du den fertigen Nachweis herunter, direkt zur Vorlage bei deiner Vermittlungsfachkraft. Los geht es im kostenlosen Bewerbungs-Tracker.

So funktioniert der Tracker

Die fünf Felder Datum, Unternehmen, Stellenbezeichnung, Bewerbungsweg und Rückmeldung sind keine gesetzliche Pflichtliste, sondern eine praktische Übersicht. Was dein Jobcenter oder deine Agentur für Arbeit konkret von dir verlangt, steht in deiner eigenen Eingliederungsvereinbarung oder deinem Kooperationsplan.

Was das Gesetz wirklich verlangt

1.052.000 Menschen bezogen im Juni 2026 Arbeitslosengeld I, 3.804.000 waren erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte.¹ Für beide Gruppen gilt: Bewerbungsbemühungen sind Pflicht, eine bundesweit einheitliche Liste von Pflichtangaben schreibt das Gesetz aber nicht vor.

Bei Arbeitslosengeld I verlangt § 138 Abs. 4 SGB III, dass Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen, insbesondere durch die Erfüllung der Eingliederungsvereinbarung.² Wie viele Bewerbungen in welcher Häufigkeit und Form nachzuweisen sind, legt nicht der Gesetzestext selbst fest, sondern die individuelle Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III, ersatzweise ein Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit.³

Bei Bürgergeld beziehungsweise der neuen Grundsicherung übernimmt der Kooperationsplan nach § 15 SGB II diese Funktion: Er hält fest, welche Eigenbemühungen die leistungsberechtigte Person mindestens unternehmen und nachweisen muss.⁴ Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, in Kraft seit dem 1. Juli 2026, muss das Jobcenter dabei konkreter werden als vorher.⁵ Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt klar: „Sind z. B. Bewerbungen festgehalten, werden aber nicht erbracht, bestimmt künftig das Jobcenter, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum zu erbringen sind und wie das nachzuweisen ist."⁶ Pauschale Formulierungen wie „ausreichende Bewerbungsbemühungen" reichen damit nicht mehr aus.

Das amtliche BA-Formular „Nachweis von Eigenbemühungen" fragt beispielhaft nur drei Angaben ab: Monat, Arbeitgeber und Tätigkeit.⁷ Maßgeblich ist für dich trotzdem immer der eigene Bescheid, die eigene Eingliederungsvereinbarung oder der eigene Kooperationsplan, nicht eine allgemeine Liste aus dem Internet.

Was passiert ohne Nachweis

Bei Arbeitslosengeld I droht eine Sperrzeit von zwei Wochen, wenn du die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachweist.⁸ Das ist die kürzeste Sperrzeit im Gesetz, andere Tatbestände wie eine Arbeitsaufgabe reichen bis zu zwölf Wochen, ein fehlender Nachweis kostet also real Zeit und Geld.

Bei Bürgergeld beziehungsweise der Grundsicherung gilt ein anderes Modell: Wer geforderte Eigenbemühungen trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung nicht nachweist, begeht eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II.⁹ Die Folge ist eine Minderung des Grundsicherungsgeldes um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.¹⁰ Eine feste Dauer wie drei Monate nennt das Gesetz nicht, die Minderung endet erst, wenn die leistungsberechtigte Person ihre Pflichten erfüllt oder sich glaubhaft dazu bereit erklärt.¹⁰

Bewerbungskosten und Vermittlungsbudget

Bewerbungskosten sind kein automatischer Erstattungsanspruch. § 44 SGB III regelt die Förderung aus dem Vermittlungsbudget als Ermessensleistung: Über den Umfang entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall, das Gesetz selbst nennt keine Kostenkategorien oder Eurobeträge.¹¹

Die Bundesagentur für Arbeit macht das auf ihrer eigenen Verbraucherseite unmissverständlich: „Auf eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget haben Sie keinen Anspruch."¹² Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: „Sprechen Sie mit Ihrer Agentur für Arbeit oder bestenfalls mit Ihrer Vermittlungsfachkraft, bevor Ihnen Kosten entstehen. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass Ihre Kosten teilweise oder ganz erstattet werden können."¹² Der Antrag muss also vor der Kostenentstehung gestellt werden, nicht danach. Details zu den möglichen Kostenarten stehen direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.

Quellen

Häufige Fragen

Ist der Tracker wirklich kostenlos?

Ja. Bewerbungen erfassen, Zeitraum filtern und das Nachweis-PDF herunterladen kostet nichts, es gibt kein Abo und keine versteckten Gebühren. Ein Konto brauchst du trotzdem, weil deine Bewerbungen dauerhaft und geräteübergreifend gespeichert werden.

Brauche ich das amtliche BA-Formular?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht, genau dieses Formular zu verwenden. Falls deine Vermittlungsfachkraft es ausdrücklich verlangt, kannst du es direkt bei der Bundesagentur für Arbeit herunterladen, unser Nachweis-PDF deckt dieselben Bewerbungsdaten in einer eigenen, übersichtlichen Tabelle ab.

Was trage ich für jede Bewerbung ein?

Datum, Unternehmen, Stellenbezeichnung, Bewerbungsweg und die Rückmeldung, falls schon eine da ist, optional dazu eine Notiz und deine Kundennummer für den PDF-Kopf. Das sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Felder, sondern eine praktische Übersicht, die mehr Kontext liefert als das amtliche Formular mit nur drei Spalten.

Gilt das für Bürgergeld/Grundsicherung und Arbeitslosengeld I?

Ja, der Tracker unterscheidet nicht zwischen den Leistungsarten. Du trägst deine Bewerbungen unabhängig davon ein, ob dein Nachweis auf einer Eingliederungsvereinbarung nach § 37 SGB III (Arbeitslosengeld I) oder einem Kooperationsplan nach § 15 SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung) beruht. Welche der beiden Grundlagen für dich gilt, steht in deinem eigenen Bescheid.

Was legt fest, wie viele Bewerbungen ich nachweisen muss?

Nicht der Tracker und nicht eine allgemeine Liste aus dem Internet, sondern deine individuelle Eingliederungsvereinbarung oder dein Kooperationsplan. Seit der Reform vom 1. Juli 2026 muss das Jobcenter darin konkret festlegen, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum und in welcher Form nachzuweisen sind, vage Formulierungen reichen nicht mehr aus.

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