Minijob-Reform 2026: Was gilt, was geplant ist

Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihren Abschlussbericht übergeben. Eine der 33 Empfehlungen darin: den beitragsfreien Sonderstatus von Minijobs abschaffen, außer für Schülerinnen und Schüler. Bundeskanzler Merz und Arbeitsministerin Bas haben angekündigt, alle Empfehlungen vollständig umsetzen zu wollen.

Die Empfehlung zur Abschaffung des Sonderstatus ist selbst kein Gesetz. Inzwischen gibt es daneben einzelne Gesetzesvorhaben und beschlossene Änderungen zu Arbeitgeberabgaben. Die Chronologie der Minijob-Zentrale vom 8. September 2026 unterscheidet diese Entwicklungen. Dieser Artikel wurde am 12. September 2026 entsprechend präzisiert.

Verdienstgrenze und Mindestlohn im Jahr 2026

Die Regeln für Minijobs haben sich zum 1. Januar 2026 an den gestiegenen Mindestlohn angepasst. Die Verdienstgrenze liegt seit dann bei 603 Euro pro Monat (Jahreslimit: 7.236 Euro). Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde, was rechnerisch etwa 43 Arbeitsstunden pro Monat erlaubt. Die Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und passt sich bei jeder Mindestlohnerhöhung automatisch an.

Quelle: Minijob-Zentrale, DRV Baden-Württemberg (22.12.2025).

Was die Kommission empfohlen hat und wer dahintersteht

Die Bundesregierung hatte eine 13-köpfige Alterssicherungskommission (ASK) eingesetzt, die nach rund 5,5 Monaten Arbeit und etwa 150 Sitzungen ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen vorgelegt hat. Zur Minijob-Frage lautet die Kernempfehlung: Geringfügige Beschäftigung soll ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, und ihr steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus soll entfallen. Ausgenommen bleiben sollen lediglich Schülerinnen und Schüler.

Merz und Bas haben auf der Pressekonferenz am 23. Juni 2026 erklärt, alle 33 Empfehlungen vollständig umsetzen zu wollen. Bundesarbeitsministerin Bas: "Es gibt kein Rosinenpicken jetzt." Angestrebter Zeitplan: Gesetzgebung im zweiten Halbjahr 2026, Inkrafttreten frühestens 2027.

Die Empfehlung wird politisch und von Verbänden unterschiedlich bewertet. Für deine Planung ist entscheidend, welche Regelungen der Gesetzgeber tatsächlich beschließt und wann sie in Kraft treten; einzelne Stellungnahmen legen das nicht fest.

Was sich für dich ändern würde, falls es kommt

Bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob zahlen Beschäftigte grundsätzlich einen eigenen Anteil. Wer wirksam befreit ist, zahlt diesen Eigenanteil nicht; Arbeitgeber leisten weiterhin Pauschalbeiträge. Eine Aufhebung des Sonderstatus könnte Beiträge und Nettoverdienst verändern. Die Folgen hängen von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und deiner Situation ab.

Das IWH berechnete am 19. Februar 2026 für ein damaliges Reformszenario einen Beitragsvorteil von etwa 130 Euro monatlich bei voller Ausschöpfung der 603-Euro-Grenze. Das ist kein pauschaler künftiger Verlust jedes Minijobbers und keine Rechnung speziell zur späteren ASK-Empfehlung. IWH-Berechnung.

Für die individuelle Wirkung zählen unter anderem Hauptbeschäftigung, Versicherungsstatus und Verdienst. Aus einer allgemeinen Empfehlung lässt sich deshalb noch keine verlässliche persönliche Nettorechnung ableiten.

Eine Änderung ab 1. Juli 2026 ist bereits beschlossen

Unabhängig von der Reformdiskussion gibt es eine bereits beschlossene Einzelmaßnahme: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die sich bisher von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, diese Befreiung einmalig und unwiderruflich zurückgeben und damit wieder eigene Rentenbeiträge einzahlen.

Das hat mit der Empfehlung der Kommission direkt nichts zu tun, ist aber für alle interessant, die ihre spätere Rente aufbessern wollen, ohne auf einen Minijob verzichten zu müssen.

Zeitlinie: Wann passiert was?

Wichtige Stationen, unterschieden nach Empfehlung, geltender Regelung und weiterem Gesetzesvorhaben:

Den aktuellen Status der einzelnen Vorhaben beschreibt die Minijob-Zentrale. Die frühere pauschale Aussage, es gebe weder Gesetzentwürfe noch Beschlüsse, war für den Stand September 2026 zu weit gefasst.

Was du jetzt schon tun kannst

Abwarten ist keine schlechte Strategie, aber Vorbereitung kostet nichts. Drei Schritte, die jetzt Sinn ergeben:

Gerade beim erstmaligen Wechsel in eine reguläre Stelle hilft eine klare Story, wie sie auch ein Quereinstieg braucht. Studierende mit Minijob finden den passenden Aufbau auf unserer Seite für den Werkstudenten-Lebenslauf. Falls du den Wechsel angehst: Mit LebenslaufHeld erstellst du Lebenslauf und Anschreiben in einem Schritt, ohne Abo, schon ab 2,99 Euro. Kostenlos im Editor starten.

Was du NICHT glauben solltest

Im Netz kursieren mehrere Fehlinformationen. Was nicht stimmt:

Quellen

Häufige Fragen

Gilt mein Minijob jetzt noch?

Ja, Minijobs bestehen weiterhin. Die Empfehlung zur umfassenden Abschaffung des Sonderstatus ist selbst keine Gesetzesänderung. Daneben laufen konkrete Vorhaben zu einzelnen Abgaben; die Minijob-Zentrale führt sie in ihrer aktuellen Chronologie auf. Die Verdienstgrenze für 2026 beträgt 603 Euro monatlich.

Ab wann könnte sich etwas ändern?

Das hängt vom einzelnen Vorhaben ab. Die Minijob-Zentrale nennt im September 2026 unter anderem beschlossene beziehungsweise geplante Änderungen für 2027. Eine umfassende Abschaffung des Sonderstatus folgt daraus noch nicht. Prüfe das jeweilige Gesetz und das Inkrafttretensdatum.

Was ist mit Schülerinnen und Schülern?

Die Empfehlung der Kommission sieht eine Ausnahme für Schülerinnen und Schüler vor. Das bedeutet: Ihr beitragsfreier Status soll laut Empfehlung bestehen bleiben. Aber auch das ist noch kein Gesetz.

Ich arbeite im Nebenjob auf Minijob-Basis. Bin ich betroffen?

Die Empfehlung erfasst grundsätzlich auch geringfügige Nebenbeschäftigung. Welche Belastung daraus tatsächlich entsteht, hängt von einer späteren gesetzlichen Regelung und deiner persönlichen Versicherungssituation ab. Ein konkreter Nettoverlust lässt sich aus der Empfehlung allein nicht berechnen.

Was ändert sich ab 1. Juli 2026 wirklich?

Unabhängig von der Reformdebatte: Minijobber, die sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, können diese Befreiung ab dem 1. Juli 2026 einmalig und unwiderruflich zurückgeben. Das ist eine bereits beschlossene Regelung.

Sollte ich jetzt meinen Lebenslauf aktualisieren?

Wenn du schon länger überlegst, vom Minijob in Teilzeit oder eine Festanstellung zu wechseln, ist jetzt ein guter Zeitpunkt. Ein fertiger Lebenslauf kostet nichts außer Zeit, und du bist sofort handlungsfähig, wenn sich die Lage ändert.

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